
VW Abgasskandal
Der Bundesgerichtshof hat im VW-Abgasskandal für klare Verhältnisse gesorgt. Mit Urteil vom 25.05.2020 hat er entschieden, dass VW im Dieselskandal grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet ist (Az.: VI ZR 252/19).
Das Urteil betrifft Fahrzeuge des VW-Konzerns, die mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgerüstet sind. Neben Modellen der Konzernmutter VW sind das auch Diesel-Pkw der Konzerntöchter Audi, Seat und Skoda mit bis zu 2 Litern Hubraum. Bei diesen Fahrzeugen haben die Halter sehr gute Aussichten Schadenersatz gegen VW durchzusetzen.
Schadenersatz beim Dieselmotor EA 189
Der BGH hat entschieden, dass VW die Kunden durch die Abgasmanipulationen bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist. Der Verbraucher kann daher in der Regel gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen. Allerdings müssen Kaufverträge vor September 2015 geschlossen worden sein.
Schadenersatz prüfen und berechnen
Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage der Verjährung. Hier vertreten Gerichte zunehmend die Auffassung, dass Schadenersatzansprüche noch nicht verjährt sind. Rechtsanwalt Andreas Schwering berät Sie gerne, ob eine Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen noch sinnvoll ist.
Unzulässige Abschalteinrichtung beim Nachfolgemotor EA 288
Der Abgasskandal zu Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 ist noch nicht endgültig abgeschlossen, da droht VW bereits der Dieselskandal 2.0. Zunehmend gerät auch der Nachfolgemotor des Typs EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Blickpunkt. Wie sein Vorgänger wurde auch dieser Motor in Modellen der Konzernmarken VW, Audi, Seat und Skoda mit einen Hubraum von 1,4, 1,6 oder 2,0 Litern verwendet.
Der Verdacht, dass VW auch beim Nachfolgemotor EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat, ist nicht neu und wurde Ende 2019 durch Recherchen des SWR wieder befeuert. Zudem ließ die Staatsanwaltschaft Braunschweig auch die VW-Geschäftsräume in Wolfsburg in diesem Zusammenhang durchsuchen.
Wenig überraschend weist VW den Vorwurf einen unzulässigen Abschalteinrichtung zurück. Die Landgerichte Regensburg (Az.: 73 O 1181/19) und Offenburg (Az.: 3 O 38/18) und inzwischen über 30 weitere Landgerichte und ein Oberlandesgericht sind dennoch zu der Überzeugung gekommen, dass in Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und haben den Klägern Schadenersatz zugesprochen.
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