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Schwering Rechtsanwälte hat im VW Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Golf VII durchgesetzt. In dem Fahrzeug steckt nicht der durch Abgasmanipulationen bekannt gewordene Dieselmotor EA 189, sondern bereits das Nachfolgemodell EA 288. Auch in diesem Motor komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, entschied das Landgericht Bonn und verurteilte VW aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Januar 2022 zu Schadenersatz (Az.: 13 O 91/21).

Der Kläger hatte den VW Golf 2.0 TDI im Januar 2017 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 8.200 Kilometern zum Preis von knapp 23.200 Euro gekauft. In dem VW Golf VII ist der Dieselmotor EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Bei der Abgasreinigung wird ein NSK-Katalysator eingesetzt. Bei dieser Technologie wird der Katalysator während der Fahrt regelmäßig regeneriert, d.h. er wird unter Aufspaltung der eingelagerten Stickoxide geleert. Bei jeder Regenerierungsphase des Katalysators steigt auch der Stickoxid-Ausstoß.

In dem VW Golf VII kommt auch die sog. Fahrkurvenerkennung zum Einsatz. Diese erkennt anhand verschiedener Parameter, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus NEFZ befindet. Ist das der Fall, wird der Katalysator am Ende der Vorbereitungsphase vollständig regeneriert, so dass er bei den folgenden Abgasmessungen fast leer ist und es während des Prüfzyklus nur zu zwei statt zu drei möglichen Regenerationsphasen kommt. Dadurch liefert das Fahrzeug bessere Emissionswerte. Unter realen Bedingungen im Straßenverkehr ist dies jedoch nicht möglich. Hier ist die Regeneration ca. alle 5 Kilometer erforderlich und die Abgasreinigung findet in einem anderen Modus statt. Schwering Rechtsanwälte machte daher Schadenersatzansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Der Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, entschied das LG Bonn. Der Kläger habe schlüssig vorgetragen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde und die Typengenehmigung für das Fahrzeug erschlichen wurde. VW habe diesen Vorwurf nicht widerlegt und auch nicht dargestellt, zu welchem Zweck die Abschalteinrichtung überhaupt verwendet wurde, so das LG Bonn.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Der Kaufvertrag könne  rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises (23.200 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 54.000 Kilometer müsse er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von ca. 4.300 Euro anrechnen lassen. Damit verbleibt ein Anspruch auf Zahlung von rund 18.900 Euro.

„VW behauptet zwar, dass beim Motor EA 288 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorliegen und Schadenersatzforderungen keinen Sinn machen. Wir haben schon wiederholt das Gegenteil bewiesen und Schadenersatz für unsere Mandanten durchgesetzt“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

 

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