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Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem Audi A6 mit dem Dieselmotor EA 288 durchgesetzt. Das Landgericht München entschied mit Urteil vom 17. Mai 2021, dass der Kläger durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: 31 O 3080/21).

Als Herstellerin des Motors EA 288 steht die Konzernmutter VW in der Haftung. Der EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors EA 189. VW behauptet zwar, dass bei dem Motor keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet wurden und Schadenersatzklagen daher keinen Sinn machen. „Die Realität sieht allerdings aus. Wir haben inzwischen an unterschiedlichen Gerichten Schadenersatz für Käufer eines Fahrzeugs aus dem VW-Konzern mit dem Dieselmotor EA 288 durchgesetzt“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

Unzulässige Abschalteinrichtung bei einem Audi A6

Der Kläger in diesem Verfahren am Landgericht München hatte den Audi A6, Baujahr 2017, mit einer Laufleistung von 25.300 Kilometern zu einem Preis von 35.000 Euro gebraucht erworben. In dem A6 kommt der Dieselmotor EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell zwar keinen Rückruf angeordnet, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. Anhand verschiedener Parameter wie Temperatur und Zeit erkenne die Motorsteuerungssoftware, ob sich das Fahrzeug zum Durchfahren des Prüfzyklus NEFZ auf dem Prüfstand befindet. Sobald ein Testzyklus erkannt wird, schalte die Abgasrückführung in einen anderen Modus als im normalen Straßenverkehr. Dadurch würden die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand zwar eingehalten, im realen Straßenverkehr würden die Emissionen aber wieder zunehmen so der Kläger. Zudem werde durch eine Lenkwinkelerkennung auch auf die Schaltung des Automatikgetriebes beeinflusst, um auf dem Prüfstand den Stickoxid-Ausstoß zu reduzieren.

Grenzwerte werden nicht eingehalten

Der Kläger trug vor, dass die Abschalteinrichtung auf drei Arten in die Motorsteuerung eingreife. So werde bei der Abgasrückführung ein Thermofenster verwendet, das dazu führe, dass bei Außentemperaturen außerhalb dieses definierten Fensters, die Abgasrückführung reduziert bzw. ganz abgeschaltet wird. Außerdem werde die Zufuhr des Harnstoffs AdBlue im realen Straßenverkehr reduziert und schließlich schalte die Software ab einer bestimmten Drehzahl die Abgasreinigung sowie den SCR-Katalysator ab bzw. reduziere dessen Leistung. Folge sei ein höherer Stickoxid-Ausstoß unter normalen Betriebsbedingungen als auf dem Prüfstand. Im realen Straßenverkehr halte das Fahrzeug die Grenzwerte der Schadstoffklasse Euro 6 nicht ein. Der Kläger legte dem Gericht interne VW-Dokumente mit dem Titel „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ vor, um seine Argumentation zu stützen.

Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Das Landgericht München folgte der Argumentation des Klägers und sprach ihm Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Der Kläger habe schlüssig vorgetragen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde. VW sei es nicht gelungen, diesen Vorwurf zu widerlegen, so das Gericht. VW habe eine erhebliche Anzahl von Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 288 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und die Käufer getäuscht. Eine zusätzliche Täuschung des KBA sei für die Annahme der objektiven Sittenwidrigkeit nicht erforderlich, so das LG München. Die Täuschung sei auch ursächlich für den Fahrzeugkauf. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Pkw bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, entschied das LG München.

Gerichte urteilen zunehmend verbraucherfreundlich

Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises (35.000 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 17.000 Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 2.200 Euro anrechnen lassen. Somit bleibt ein Anspruch in Höhe von knapp 32.800 Euro. „Die Rechtsprechung wird zunehmend verbraucherfreundlicher. Neben zahlreichen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg VW bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 zu Schadenersatz verurteilt“, so Rechtsanwalt Schwering.  

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