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Der Bundesgerichtshof hat den geschädigten Autokäufern im Abgasskandal im Streit um die Verjährung der Schadenersatzansprüche den Rücken gestärkt. Der BGH stellte mit Urteil vom 29. Juli 2021 fest, dass für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis des Käufers von seinem Anspruch entscheidend ist. Zudem werde durch die Beteiligung an der Musterfeststellungsklage die Verjährung gehemmt – auch wenn sich der Kläger von der Musterklage wieder abgemeldet hat (Az.: VI ZR 1118/20).

Im September 2015 flog der Dieselskandal bei Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor EA 189 auf. VW musste die Abgasmanipulationen einräumen, die Medien berichteten umfassend. Das reiche aber nicht aus, um den geschädigten Autokäufern zu unterstellen, dass sie noch 2015 Kenntnis erlangt haben, dass ihr Fahrzeug von den Abgasmanipulationen betroffen ist, stellte der BGH jetzt klar. Die Kenntnis ist entscheidend für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist. Hat der Käufer noch 2015 Kenntnis von seinen Schadenersatzansprüchen erlangt, wären diese Ende 2018 verjährt gewesen. Doch genau dies könne ohne genauere Feststellungen nicht einfach unterstellt werden, so der BGH.

 

In dem Verfahren vor dem BGH hatte der Kläger einen vom Abgasskandal betroffenen VW Tiguan. Klage auf Schadenersatz reichte er erst 2019 ein. Zuvor hatte er sich bei der Musterfeststellungsklage angemeldet und wieder abgemeldet. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen. Da die Klage erst 2019 eingereicht wurde, seien die Schadenersatzansprüche bereits verjährt, entschied das OLG Naumburg.

Der BGH kippte das jetzt Urteil. Das OLG habe es versäumt festzustellen, ob der Kläger schon 2015 Kenntnis von seinen Ansprüchen hatte oder hätte haben müssen. Außerdem sei die Verjährung durch die Anmeldung an der Musterfeststellungsklage gehemmt worden. Die Hemmungswirkung trete dabei schon mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage 2018 ein. Wann sich der Kläger der Musterklage angeschlossen hat, sei für die Verjährungshemmung unwesentlich, auch wenn dies erst 2019 war. Zudem sei es nicht rechtsmissbräuchlich, sich zunächst der Musterfeststellungsklage anzuschießen und dann wieder abzumelden und die Schadenersatzansprüche individuell einzuklagen, stellte der BGH klar. Die Karlsruher Richter verwiesen den Fall zur erneuten Entscheidung an das OLG Naumburg zurück.

Nach der Entscheidung des BGH beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn der Kläger tatsächlich Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs und seinem Anspruch hat. In der Rechtsprechung wird überwiegend davon ausgegangen, dass dies mit dem Erhalt des Rückrufschreibens, zumeist 2016 der Fall ist. „Dann wäre die Verjährung frühestens Ende 2019 eingetreten“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering. Darüber hinaus kann auch noch der sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB geltend gemacht werden, wie u.a. die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Stuttgart, Koblenz und Oldenburg festgestellt haben. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs.

Das der Beginn der Verjährungsfrist von der individuellen Kenntnis des Klägers abhängt, ist auch bei Fahrzeugen mit anderen Motoren im Abgasskandal von Bedeutung. „Auch Modelle von Audi, Porsche oder VW mit den größeren 3-Liter-Dieselmotoren des Typs EA 896 bzw. EA 897 sind von Rückrufen wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen. „Hier sind viele Rückrufe 2018 erfolgt. Schadenersatzansprüche sollten daher bis Ende 2021 geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Schwering. Der BGH hat auch deutlich gemacht, dass die Verjährung durch die Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage gehemmt wird. „Das kann auch noch bei Fahrzeugen anderer Marken wichtig werden, z.B. wenn es zu einer Musterklage gegen Daimler kommt“, sagt Rechtsanwalt Schwering.

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