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Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem Mercedes ML 350 durchgesetzt. Mit Urteil vom 9. April 2021 entschied das Landgericht Freiburg, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger daher Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe (Az.: 8 O 193/20).

Der Kläger hatte den Mercedes ML 350 im Dezember 2016 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor des Typs OM 642 ausgestattet. Nach Überzeugung des Klägers kommen in dem Fahrzeug mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz. Die Motorsteuerung sei so programmiert, dass sie erkenne, ob das Fahrzeug den Prüfmodus des NEFZ durchfährt oder sich im realen Straßenverkehr befindet. Zudem komme auch die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz. Diese bewirke, dass der Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus reduziert werde und die Grenzwerte eingehalten werden. Im realen Straßenverkehr sei diese Funktion jedoch fast ausnahmslos deaktiviert. Außerdem komme bei der Abgasrückführung ein sog. Thermofenster zum Einsatz. Die Klage hatte Erfolg. Das Landgericht Freiburg kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Dazu habe der Kläger greifbare tatsächliche Anhaltspunkte geliefert und auf die Rückrufe des Kraftfahrt-Bundesamts für Fahrzeuge mit den Individualisierungsmerkmalen des Klägerfahrzeugs hingewiesen. Daimler habe den Vorwurf nicht widerlegen können und habe sich trotz Hinweises des Gerichts nicht konkret zur Funktionsweise der bemängelten Einrichtungen geäußert. Das war dem LG Freiburg zu wenig. „Daimler hat wieder einmal gemauert und keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt. Damit lässt sich der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen“, so Rechtsanwalt Schwering. Daimler habe die EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug durch den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur erschlichen. Dem Kläger sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen. Er hatte den Mercedes für 37.500 Euro gebraucht mit einer Laufleistung von 94.500 Kilometern gekauft. Für die gefahrenen rund 53.600 Kilometer muss er sich einen Nutzungsersatz von ca. 12.900 Euro anrechnen lassen, so dass er noch rund 24.600 Euro erhält. „Die Zahl der verbraucherfreundlichen Urteile gegen Daimler steigt weiter. Neben diversen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Naumburg und Köln Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt und die Revision zum BGH nicht zugelassen“, so Rechtsanwalt Schwering.

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