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Der BGH hat im Abgasskandal mit Urteil vom 25. Mai entschieden, dass VW sich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadenersatzpflichtig gemacht hat. Das BGH-Urteil bezieht sich auf Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem kleineren Dieselmotor des Typs EA 189. Unzulässige Abschalteinrichtungen wurden aber auch bei Fahrzeugen mit den größeren 3 Liter-Dieselmotoren verwendet. Auch hier haben betroffene Autokäufer gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, wie ein Urteil des OLG Koblenz vom 5. Juni 2020 zeigt (Az.: 8 U 1803/19).

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in dem Fall der Käuferin eines Audi SQ5 3.0 TDI Schadenersatz zugesprochen. In dem Fahrzeug mit dem V6-Dieselmotor des Typs EA 897evo und der Abgasnorm Euro 6 werde eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und die Klägerin sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, so das OLG.

Die Klägerin hatte den Audi SQ5 im April 2016 gekauft. Wie für viele andere Audi-Modelle mit 3-Liter-Dieselmotor gab es auch für den SQ5 einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Die Klägerin verlangte daher Schadenersatz von der Audi AG und das OLG Koblenz gab ihr Recht.

In dem SUV komme die sog. „schnelle Motoraufwärmfunktion“ zum Einsatz. Die Funktion bewirke, dass der Stickoxid-Ausstoß im Prüfzyklus reduziert werde, diese Minderung im realen Straßenverkehr aber weitgehend ausbleibe. Dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, werde schon am Rückruf durch das KBA deutlich, so das Gericht.

Audi habe das Fahrzeug in den Verkehr gebracht und die unzulässige Abschalteinrichtung verschwiegen. Käufer seien dabei bewusst getäuscht worden, denn sie dürfen erwarten, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Diese Täuschung sei auch kausal für den Kauf. Denn es sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Kaufvertrag bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht abgeschlossen hätte. Der Schaden liege damit schon im Abschuss des Kaufvertrags und könne auch durch ein Software-Update nicht beseitigt werden, so das OLG Koblenz.

Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Autos könne die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Audi musste bereits zahlreiche Dieselmodelle mit 3-Liter-Motor wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückrufen. „Wie der BGH mit Urteil vom 30. Juli noch einmal bestätigt hat, lässt sich der Schaden der Käufer durch ein Software-Update nicht beseitigen. Daher haben betroffene Audi-Käufer gute Chancen, Schadenersatz durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering aus Hannover, der bereits tausende Mandanten im Abgasskandal vertreten hat.

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