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Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal Schadenersatz für einen Audi Q3 2.0 TDI mit dem Dieselmotor EA 288 durchgesetzt. Das Landgericht Düsseldorf ist zu der Überzeugung gelangt, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Als Motorenherstellerin müsse VW Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz leisten, entschied das LG Düsseldorf mit Urteil vom 22.02.2022 (Az.: 16 O 268/20).

Der EA 288 ist der Nachfolgemotor des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors EA 189 und wird bei Dieselfahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda  verwendet. „Entwickelt und hergestellt wird der EA 288 von der Konzernmutter VW. „Auch wenn VW das Gegenteil behauptet, sind auch bei diesem Motor unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet worden, so dass die Käufer Anspruch auf Schadenersatz haben“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

Das zeigte sich auch in dem Verfahren am LG Düsseldorf. Der Kläger hatte den Audi Q3 Sport 2.0 TDI im Februar 2016 mit einer Laufleistung von 50 Kilometern zum Preis von 35.270 Euro gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA 288 und einem SCR-Katalysator ausgestattet. Zudem erkennt eine Motorsteuerungs-Software anhand von Parametern wie Temperatur, Weg und Zeit, ob das Fahrzeug den Prüfmodus des NEFZ durchfährt. Wird der Testzyklus erkannt, erfolgt die Abgasrückführung in einer anderen Weise als im normalen Straßenverkehr.

Der Kläger führte an, dass es sich bei der Fahrkurvenerkennung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Sie führe dazu, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß zwar im Prüfmodus eingehalten werden. Dann werde eine ausreichende Menge des für die Abgasreinigung notwendigen Harnstoffs AdBlue eingespritzt. Unter normalem Betriebsbedingungen im Straßenverkehr werde die AdBlue-Zufuhr jedoch reduziert. Zudem würden Abgasreinigung und SCR-Katalysator ab einer bestimmten Drehzahl abgeschaltet bzw. deren Leistung reduziert. Unterm Strich stiegen die Emissionen im normalen Straßenverkehr an und es liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor.

Das LG Düsseldorf folgte den Ausführungen des Klägers. Das Fahrzeug verfüge über eine Fahrkurvenerkennung, die bewirke, dass die Abgasreinigung im Prüfstand anders als im normalen Straßenverkehr erfolge. Die Typengenehmigung für das Fahrzeug sei durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) erschlichen worden, so das Gericht. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz.

Das KBA sei im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens arglistig getäuscht worden. Der Zulassungsbehörde sei vorgespiegelt worden, dass das Fahrzeug im Prüfstand unter denselben Motorbedingungen betrieben werde wie außerhalb. Das sei allerdings nicht der Fall. Denn durch die Fahrkurvenerkennung werde unstreitig nur im Prüfmodus die Abgasrückführungsrate auch beim Erreichen der Betriebstemperatur von 200 Grad hochgehalten, während sie im Normalbetrieb bei Erreichen der Betriebstemperatur gesenkt werde. Dadurch werde das Emissionsverhalten im Prüfstand verbessert, nicht jedoch im Straßenverkehr, machte das LG Düsseldorf deutlich. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Dem Kläger sei mit Abschluss des Kaufvertrages ein Schaden entstanden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er daher die Erstattung des Kaufpreises (35.270 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 92.850 Kilometer müsse er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 13.100 Euro anrechnen lassen. Damit hat er noch einen Anspruch auf Zahlung von rund 22.170 Euro.

„Die Rechtsprechung entwickelt sich auch bei Fahrzeugen mit dem Nachfolgemotor EA 288 verbraucherfreundlich. Daher bestehen auch hier gute Chancen, Schadenersatz durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Schwering.

Mehr Informationen: Audi Abgasskandal

 

 

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