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Der BGH hat mit Urteil vom 16. Dezember 2021 eine weitere verbraucherfreundliche Entscheidung im Abgasskandal getroffen (Az.: VII ZR 389/21). Der VII. Zivilsenat des BGH machte deutlich, dass geschädigte Käufer auch dann Anspruch auf Schadenersatz haben können, wenn sie das Auto finanziert und von einem vereinbarten Rückgaberecht im Darlehensvertrag keinen Gebrauch gemacht haben. Der Schaden sei mit schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden und entfalle nicht durch ein Rückgaberecht, machte der BGH deutlich.

„In dem Verfahren ging es zwar um einen Audi A6, das Urteil lässt sich aber grundsätzlich auch auf andere Autohersteller anwenden. Sie können sich nicht hinter einem vereinbarten Rückgaberecht verstecken, um sich vor Schadenersatzansprüchen zu drücken. Dieser Argumentation hat der BGH den Zahn gezogen“, begrüßt Rechtsanwalt Andreas Schwering die Entscheidung.

In dem Verfahren ging es um einen Audi A6 3.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6. Der Kläger hatte den Pkw gebraucht gekauft und über ein Darlehen mit der Audi Bank finanziert. In dem Darlehensvertrag wurde ein Rückgaberecht zu einem festgelegten Preis vereinbart.

In dem A6 ist der von Audi entwickele gebaute 3-Liter-Dieselmotor des Typs EA 897 verbaut. Dieser Motor wurde bei einer Vielzahl von Diesel-Modellen des VW-Konzerns verwendet und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat zahlreiche Rückrufe angeordnet, weil eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde, die entfernt werden musste. Da machte der Audi A6 des Klägers keine Ausnahme.

Der Kläger ließ das fällige Software-Update installieren, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend. Ohne näher in die Beweisaufnahme einzusteigen, wies das OLG Celle die Klage mit Hinweis auf das verbriefte Rückgaberecht des Klägers zurück.

Damit hat es sich das OLG Celle jedoch zu leicht gemacht. Der BGH hob das Urteil im Revisionsverfahren auf. Dass der Kläger von seinem Rückgaberecht keinen Gebrauch gemacht und das Darlehen vollständig abgelöst hat, bedeute nicht, dass er dem ursprünglich ungewollten Kaufvertrag zustimme. Der Schaden sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden, denn es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kläger bei Kenntnis einer (unterstellten) unzulässigen Abschalteinrichtung und dem damit verbunden Risiko, dass dem Fahrzeug die Zulassung entzogen wird, das Auto nicht gekauft hätte, machte der BGH deutlich.

Das OLG Celle muss den Fall nun neu verhandeln und feststellen, ob der Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat. „Zahlreiche Gerichte haben diesen Anspruch bereits bejaht. Es ist nicht zu erwarten, dass das OLG Celle dies anders bewertet“, so Rechtsanwalt Schwering. Schwering Rechtsanwälte hat bereits in zahlreichen Verfahren Schadenersatzansprüche gegen Audi durchgesetzt.

Auch das OLG Koblenz hat in einem ähnlichen Fall um einen VW Touareg mit 3-Liter-Dieselmotor den Schadenersatzanspruch trotz Rückgaberecht bestätigt (Az.: 2 U 2153/19). Ihre Revision gegen dieses Urteil haben Audi und VW kurzfristig zurückgezogen.

„Die BGH-Verhandlung ist zwar dadurch geplatzt, aber es wird deutlich, dass gute Aussichten bestehen, Schadenersatz gegen Audi durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Schwering. Allerding muss die Verjährung beachtet werden. Wer 2018 einen Rückruf erhalten hat, sollte jetzt handeln, da den Schadenersatzansprüchen aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist die Verjährung zum 31.12.2021 droht.

Mehr Informationen: https://www.rechtsanwaelte-schwering.de/category/audi-abgasskandal/
 

 

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