Direkt zum Inhalt

Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal Schadenersatz für den Käufer eines Mercedes GLK 220 CDI durchgesetzt. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 31. August 2021 entschieden, dass Daimler gemäß § 826 BGB Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten muss (Az.: 10 O 147/21).

Der Kläger hatte den Mercedes GLK 220 CDI 4Matic im November 2018 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 153.950 Kilometern zum Preis von 17.990 Euro gekauft. Das Fahrzeug wurde 2013 gebaut und ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete im August 2019 einen Rückruf für das Modell an. Der Kläger ließ das folgenden Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend. In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Diese Funktion bewirke, dass sich die Aufwärmung des Motoröls verzögert und so der Stickoxid-Ausstoß reduziert wird. Allerdings sei die Funktion nahezu ausschließlich im Prüfmodus aktiv, so dass sich die Stickoxid-Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen wieder erhöhe. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, so der Kläger. Zudem komme ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz.

Das LG Stuttgart folgte der Argumentation des Klägers. Daimler habe ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und den Kläger dadurch getäuscht. Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger habe anhand von Gutachten konkret vorgetragen, dass die Funktion anhand verschiedener Parameter die Prüfstandsituation erkenne und dann auf die niedrige Solltemperatur schalte, so dass der Stickoxid-Ausstoß gering bleibt. Ändern sich die Bedingungen werde jedoch die höhere Kühlmittel-Solltemperatur angesteuert und der Stickoxid-Ausstoß steige an. Daimler habe diesen Vortrag des Klägers nicht wirksam bestritten. Ebenso habe Daimler nicht substantiiert zur Funktionsweise des Thermofensters vorgetragen.

Die Abschalteinrichtungen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und Thermofenster seien so ausgelegt, die typischen Bedingungen des Prüfstands zu erkennen und so über die Manipulationen zu täuschen, so das LG Stuttgart. Andere, legitime Zwecke für die Verwendung dieser Abschalteinrichtungen könnten ausgeschlossen werden. Auch eine Ausnahme, die den Einsatz einer solchen Abschalteinrichtung rechtfertigt, liege nicht vor.

Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen und den damit verbundenen drohenden Verlust der Betriebserlaubnis gewusst hätte. Der Schaden sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden und entfalle auch nicht durch die nachträgliche Installation eines Software-Updates. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden, so das Gericht. Der Kläger kann gegen Rückgabe des Fahrzeug die Erstattung des Kaufpreises (17.990 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 38.500 Kilometer muss er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.200 Euro anrechnen lassen. Damit bleibt ein Anspruch auf Zahlung von knapp 10.800 Euro.

„Daimler steht zwar weiter auf dem Standpunkt, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet zu haben. Die Gerichte sehen das jedoch zunehmend anders. Neben zahlreichen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt“, Rechtsanwalt Andreas Schwering.

Mehr Informationen: https://www.rechtsanwaelte-schwering.de/category/mercedes-abgasskandal

 

Rückrufservice

Erreichen Sie uns sofort oder hinterlassen Sie eine Nachricht – wir rufen zurück!

Tel.: 0511 220 660-0

Ihre kostenlose Erstberatung

Bitte alle Felder ausfüllen - wir antworten umgehend!