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Schwering Rechtanwälte hat im Mercedes Abgasskandal Schadenersatz am Landgericht Stuttgart erstritten. Das LG Stuttgart entschied mit Urteil vom 24. August 2021, dass Daimler dem Käufer eines Mercedes GLK 220 CDI Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten muss (Az.: 10 O 117/21).

Der Kläger hatte den Mercedes GLK 220 CDI mit einer Laufleistung von 9.600 Kilometern als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug, Baujahr 2014, kommt der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 zum Einsatz.

Ein Update für die Motorsteuerungssoftware hatte der Kläger bereits im Rahmen einer freiwilligen Maßnahme aufspielen lassen. Wie sich wenig später herausstellte, kam er damit lediglich einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) zuvor. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. Neben einem Thermofenster bei der Abgasreinigung werde auch die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verwendet. Diese Funktion bewirke, dass im Prüfmodus der Stickoxid-Ausstoß reduziert und die Grenzwerte eingehalten werden. Allerdings sei die Funktion im realen Straßenverkehr überwiegend deaktiviert, was zu einem Anstieg des Stickoxid-Ausstoßes führe.

Das LG Stuttgart folgte weitgehend den Ausführungen des Klägers. Daimler habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und durch Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts die Typengenehmigung erschlichen, führte das Gericht aus. Der Kläger sei so vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz.

Auch wenn es sich beim Thermofenster und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung nicht um Prüfstandserkennungen im engeren Sinne handele, seien sie doch so konfiguriert, dass sie hauptsächlich unter Bedingungen wie sie im Prüfmodus herrschen, zum Einsatz kommen. Damit seien sie einer sittenwidrigen Prüfstandserkennung gleichzusetzen, so das LG Stuttgart.

Der Kläger habe hinreichend substantiiert und unter Bezugnahme auf ein Gutachten dargelegt, dass es sich bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Daimler habe den Vorwurf nicht widerlegen können. Ebenso habe Daimler sich nicht näher zur Funktionsweise des Thermofensters geäußert und nicht dargelegt, bei welchen Außentemperaturen und Bedingungen die Abgasrückführung zurückgefahren wird, so das Gericht.

Thermofenster und Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung dienen nach Überzeugung des Gerichts dazu den Prüfstand zu erkennen. Andere, legitime Zwecke könnten ausgeschlossen werden. Besonders der Zweck der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung liege in der Vortäuschung der Einhaltung der Abgaswerte. Eine Ausnahme, die den Einsatz einer solchen Abschalteinrichtung rechtfertigt, liege nicht vor, stellte das LG Stuttgart klar.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, der deshalb rückabgewickelt werden könne. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises (39.600 Euro) verlangen. Für die gefahrenen 126.400 Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 20.800 Euro anrechnen lassen. Somit bleibt ein Anspruch in Höhe von 18.800 Euro.

„Die Rechtsprechung im Mercedes-Abgasskandal hat sich verbraucherfreundlich entwickelt. Neben zahlreichen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

 

 

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