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Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal Schadenersatz für den Käufer eines Skoda Octavia mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 erzielt. Das Landgericht Heilbronn ist mit Urteil vom 23. Juli 2021 zur Überzeugung gekommen, dass auch in diesem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und VW als Herstellerin des Motors zu Schadenersatz verpflichtet ist (Az.: Bi 6 O 472/20).

Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell der durch den Dieselskandal hinlänglich bekannt gewordenen Motors EA 189. Er wird von VW hergestellt und in Dieselfahrzeugen bis zwei Liter Hubraum der Marken VW, Audi, Seat und Skoda eingesetzt. So steckt der Motor EA 288 auch in dem Skoda Octavia unter der Haube, den der Kläger im Oktober 2016 mit einer Laufleistung von 10 Kilometern zum Preis von 23.140 Euro gekauft hat. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Die Motorsteuerungssoftware enthalte eine Fahrkurven- bzw. Zykluserkennung, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Ist das der Fall werde die Abgasrückführung anders geregelt als im normalen Straßenverkehr.

Durch ein Thermofenster werde die Abgasrückführung in Abhängigkeit von der Außentemperatur reduziert bzw. ganz abgeschaltet. Gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sei die Funktionsweise der Abgasrückführung nicht vollständig offengelegt und die Typengenehmigung so erschlichen worden, so der Kläger. Das LG Heilbronn folgte weitgehend der Argumentation des Klägers. Er sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz. In dem Fahrzeug sei unstrittig eine Fahrkurvenerkennung zum Einsatz gekommen, die später im Rahmen einer freiwilligen Serviceaktion entfernt wurde.

Eine solche Einrichtung werde genutzt, um zu erkennen, ob sich das Fahrzeug im Prüfzyklus befindet und dann die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems zu verändern, so das Gericht. Die Argumentation von VW, die Erkennung des Rollenprüfstands sei erforderlich, um bestimmte Funktionen des Fahrzeugs zu deaktivieren, damit es zu keinen Messverfälschungen oder Auslösen des Airbags komme, wies das LG Heilbronn ab. Für eine solche Deaktivierung wähle ein Motorenhersteller eine einfachere und billigere Lösung als eine Fahrkurvenerkennung, führte das LG Heilbronn aus. Aus Sicht des Gerichts habe VW nicht dargelegt zu welchem Zweck die Fahrkurvenerkennung tatsächlich verbaut wurde. Es sei von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen.

Der Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags geschädigt worden, da er bei Kenntnis der Manipulationen das Auto nicht gekauft hätte, so das LG Heilbronn. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises (23.140 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 28.900 Kilometer müsse er sich den Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 7.800 Euro gefallen lassen. Somit bleibt ein Anspruch auf Zahlung von ca. 15.340 Euro. „Die Liste verbraucherfreundlicher Urteile bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 wird immer länger. Es wird deutlich, dass VW den Abgasskandal nicht zu den Akten legen kann. Neben diversen Landgerichten haben mit dem OLG Naumburg und dem OLG Köln auch bereits zwei Oberlandesgerichte VW zu Schadenersatz bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

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