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Schadenersatzansprüche im VW-Abgasskandal bei Dieselfahrzeugen mit dem Motor EA 189 sind noch nicht verjährt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.01.2021 hervor, das Schwering Rechtsanwälte durchgesetzt hat (Az.: 9 O 3976/20). Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte 2014 einen VW Golf TDI als Gebrauchtfahrzeug gekauft. In dem Fahrzeug wird der Dieselmotor des Typs EA 189 verwendet, bei dem, wie sich im Herbst 2015 herausstellte, die Abgaswerte manipuliert worden waren. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend und reichte im Juni 2020 Klage ein.

Der BGH hatte bereits im Mai entschieden, dass VW sich im Abgasskandal schadenersatzpflichtig gemacht hat. Dieser Rechtsprechung folgte das LG Nürnberg-Fürth und sprach dem Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. „Bemerkenswert ist, dass das Gericht entschieden hat, dass die Ansprüche unseres Mandanten nicht verjährt sind. VW hatte geltend gemacht, dass die Ansprüche Ende 2018 verjährt seien, nachdem die Öffentlichkeit am 22. September 2015 per Ad-hoc-Meldung von VW über die Vorfälle informiert worden sei und über eine Internetseite die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs ermittelt werden konnte. Mit dieser Argumentation blitzte VW beim Landgericht Nürnberg-Fürth jedoch ab“, sagt Rechtsanwalt Schwering.

Zur Verjährung führte das LG Nürnberg-Fürth aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist zu Grunde zu legen sei. Diese Frist beginnt zum Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Diese Kenntnis könne aber nicht durch die bloße Ad-hoc-Mitteilung vom September 2015 oder der folgenden Berichterstattung in den Medien vorausgesetzt werden. Ein Eigentümer eines Fahrzeugs müsse sich auch nicht ständig darüber informieren, ob sein Fahrzeug noch die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt. Die Verjährungsfrist habe daher nicht bereits Ende 2015 begonnen, führte das Gericht aus.

Der Kläger hat somit Anspruch auf Schadenersatz. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. Er hatte den VW Golf gebraucht mit einer Laufleistung von 63.000 km zum Preis von 13.700 Euro gekauft. Für die ca. 69.000 gefahrenen Kilometer wird eine Nutzungsentschädigung von rund 5.000 Euro abgezogen, so dass der Kläger noch knapp 8.700 Euro erhält.

Das Urteil zeigt, dass sich auch bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 noch Schadenersatzansprüche durchsetzen lassen. „Selbst wenn der deliktische Schadenersatzanspruch verjährt sein sollte, lässt sich immer noch ein sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB durchsetzen. Hier tritt die Verjährung erst nach zehn Jahren ein“, so Rechtsanwalt Schwering.

 

 

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