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Das Thema „Verjährung“ ist bei den EA189-Fällen noch lange nicht vom Tisch: Das Landgericht München hat der Diskussion um die Verjährung von Schadenersatzansprüchen von Dieselskandal-Opfern der „1. Generation“ jetzt eine interessante Wende gegeben: Im Fall eines verhandelten VW Tiguan I aus dem Jahr 2010 sprach das Gericht dem Besitzer Schadenersatz zu, obwohl die Sache „eigentlich“ verjährt war, da nach Kenntnis des Rückrufschreibens – also spätestens 2016 – die kenntnisabhängige Verjährungsfrist schon Ende 2019 abgelaufen gewesen wäre. „Diese Verjährungsfristdefinition kommt immer mehr ins Straucheln“, freut sich Rechtsanwalt Andreas Schwering aus Hannover, der EA189-Opfer deutschlandweit betreut.

Geklagt wurde 2019, kurz vor Ablauf der 10-jährigen und auch kenntnisunabhängigen absoluten Verjährungsfrist.

„Gar kein Problem“, so das Landgericht München, denn von einer wirklich profunden Kenntnis sei erst nach dem BGH-Urteil vom 25. Mai 2020 auszugehen. Vor diesem Termin sei die Sach- und Rechtslage so dermaßen unklar gewesen, dass es keinem normal denkenden Verbraucher zuzumuten gewesen sei, für das eigene Recht einzutreten.

Der Tiguan-Besitzer erhält 26.000 Euro und muss im Gegenzug sein 10 Jahre altes Auto zurückgeben und rund 12.000 Euro für die Nutzung bezahlen. Leider wurde Volkswagen nicht zur Zahlung von Deliktzinsen seit Kauf des Autos verurteilt, sondern muss nur die sogenannten Prozess-Zinsen seit Klageerhebung bezahlen. Auch die vorgerichtlichen Klagekosten muss der Volkswagenkonzern übernehmen.

Das Urteil zum Aktenzeichen 1 O 1822/19 selbst ist wie alle aktuellen Entscheidungen eher unspektakulär: Volkswagen wurde wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz verurteilt.

Foto : Snap_it auf Pixabay

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