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Auswirkungen der aktuellen BGH-Urteile VI ZR 367/19, Az. VI ZR 354/19, Az. VI ZR 397/19 und Az. VI ZR 5/20

Der BGH hat in den vergangenen Monaten mehrere Urteile gesprochen, die sich um Zweifelsfragen rund um den EA189-Dieselskandal drehen und die nahezu ausschließlich für diesen Motortyp Bedeutung haben.

Das Gericht hat festgestellt, dass sich Volkswagen durch die Verwendung unzulässiger Abschaltvorrichtungen im EA189 der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung schuldig gemacht hat, dass Updates den Schaden nicht heilen, und dass Besitzer der betroffenen Autos einen Schadenersatzanspruch haben.

Es handelt sich um 3- und 4-Zylinder-Diesel von VW, Audi, Skoda und SEAT mit dem Typenzusatz TDI der Baujahre von 2008 bis 2015. Der Golf 7 wird beispielsweise seit 2013 mit dem EA288 ausgeliefert, beim Bulli erfolgte der Motor-Wechsel erst mit der Veröffentlichung der T6-Baureihe 2015.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass sich der Volkswagen-Vorstand verantworten muss und Schuld nicht auf Mitarbeiter übertragen kann. Das Update hebt den Schaden nicht auf – VW ist also nicht weniger einer Schädigung schuldig, nur weil der Fehler abgeschaltet wurde.

Das war’s dann aber auch leider schon mit den positiven Aspekten dieses Urteils. Auf der Gegenseite gibt es drei durchaus negative Urteilsfolgen:

1. Kenntnis
Für rund 10.000 derzeit noch Klagende ist bitter, dass der BGH von einer möglichen Kenntnis des Dieselskandals seit dem 22. September 2015 ausgeht. Wer also danach ein betroffenes Auto gekauft hat, hätte um den Schaden wissen können. VW hatte die Manipulationen in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 eingeräumt. Demnach könne man nach September 2015 nicht mehr von einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung sprechen - unabhängig von der Kenntnis der Käufer. Damit entfällt die juristische Basis für einen Schadenersatzanspruch der Betroffenen.

2. Nutzung hebt Schadenersatzanspruch auf
Auch nicht wirklich verbraucherfreundlich: Der BGH hat entschieden, dass der Schadenersatzanspruch durch die gefahrenen Kilometer vollständig aufgebraucht werden kann, wenn ein Auto z.B. weit mehr als 250.000 Kilometer genutzt worden ist.

3. Keine Deliktzinsen
Trotz sittenwidriger Schädigung ermöglicht der BGH nicht die Berechnung von Deliktzinsen. Diese Strafzinsen hätten idealerweise den Verlust durch den Nutzungsersatz ausgeglichen.

Wirklich wichtig in der Bewertung der aktuellen Urteile ist aber, dass die Entscheidungen nur bedingt Einfluss auf die Klagen rund um den Nachfolgemotor EA288 haben. Rechtsanwalt Andreas Schwering, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal: „Hier haben wir eine ganz andere Verjährungs- und Kenntnis-Thematik, denn selbst Autofahrer, die aktuell ein Rückrufschreiben bekommen haben, dürfen sich jetzt noch über 3 Jahre Zeit nehmen, bevor Ansprüche verjähren. Eine Kenntnis liegt noch gar nicht vor, da es ja noch keine gesicherten Erkenntnisse gibt.“

In der Diskussion um die Betroffenheit des EA288 als auch der Audi-6-Zylinder (EA897) machen die BGH-Urteile deutlich, dass ein Update keinen Schaden „rückbaut“ – auch in Mercedes-Verfahren ist dies ein wichtiges Argument.

Die Entscheidung, keine sogenannten Deliktzinsen zuzulassen, wirkt sich auf alle Betroffenen im Dieselskandal aus. Unter Deliktzinsen versteht man Zinsen, die ab Kaufvertragsschluss berechnet werden.

Allerdings: Auch bei 288-er Fahrzeugen kann die Nutzung den Anspruch „fressen“. Eine Bewertung des Kilometerstandes ist demnach auch bei EA288er Fahrzeugen wichtig.

Schwering: „Der Ur-Abgasskandal läuft mit den aktuellen Entscheidungen langsam aus, jetzt steht die Aufarbeitung des Nachfolger-Skandals EA288 auf dem Programm.

Zusammenfassend:
1. Mit Urteil vom 25. Mai 2020 (Az.: VI ZR 252/19) hat der BGH entschieden, dass
• VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist
• der Schaden mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden ist (Update beseitigt Schaden nicht)
• eine Nutzungsentschädigung angerechnet wird

Folgen der Urteile vom 30. Juli 2020:
• Az: VI ZR 367/19: Software-Update beseitigt Schaden nicht, VW muss Verantwortung für Abgasmanipulationen übernehmen, konkret Verantwortlichen muss Kläger nicht benennen
• Az. VI ZR 354/19: Nutzungsentschädigung kann Schadenersatzanspruch vollständig aufzehren (bei hoher Laufleistung)
• Az. VI ZR 397/19: Kein Anspruch auf Deliktzinsen
• Az. VI ZR 5/20: Kein Schadenersatzanspruch bei Kauf nach 22. September 2015. VW hätte zwar besser aufklären können, aber Sittenwidrigkeit kann VW nicht mehr vorgeworfen werden

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