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Der BGH hat im VW-Abgasskandal am 25. Mai 2020 zum Abschluss eines bedeutsamen Verfahrens für klare Verhältnisse gesorgt (Az.: VI ZR 252/19). Drei wesentliche Eckpunkte der Entscheidung waren, dass VW grundsätzlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatzpflichtig ist, dass der Schaden mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden ist und das VW eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen darf.

An diesen Eckpunkten wird der BGH festhalten. Dies wurde in zwei Verfahren vom 21. Juli 2020 deutlich, auch wenn die Urteile noch ausstehen (Az.: VI ZR 354/19 und VI ZR 367/19). „Der BGH hat auch in diesen Verhandlungen zu erkennen gegeben, dass VW sich durch die Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen haftbar gemacht hat. Es zeichnet sich aber auch deutlich ab, dass der BGH an der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung festhalten wird“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering aus Hannover.

Die Anrechnung der Nutzungsentschädigung ist besonders für Verbraucher bitter, die mit ihrem Fahrzeug viele Kilometer zurückgelegt haben. Dass das soweit führen kann, dass die Nutzungsentschädigung den Schadenersatzanspruch komplett aufzehrt, zeigte das Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 354/19. Hier wies der VW Passat des Klägers einen Kilometerstand von rund 255.000 Kilometern auf. Das OLG Braunschweig wies die Schadenersatzklage daher ab. Es bezweifelte, ob der Kläger überhaupt vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sei. Angesichts des hohen Kilometerstands sei ein möglicher Schadenersatzanspruch aber ohnehin aufgebraucht.

Auch wenn der hohe Kilometerstand eines Fahrzeugs nichts daran ändert, dass sich VW grundsätzlich Schadenersatzpflichtig gemacht hat, müsse sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, machte der BGH nun deutlich. Auch wenn dies dazu führe, dass vom Schadenersatzanspruch nach Abzug der Nutzungsentschädigung nichts mehr übrig bliebe.

Umso ärgerlicher ist, dass der BGH wohl auch keinen Anspruch auf Deliktzinsen sieht. Denn durch die Zinsen könnte die Anrechnung der Nutzungsentschädigung praktisch teilweise wieder aufgefangen werden. Der BGH wird diesen Anspruch wohl verneinen, weil der Käufer das Auto ja den ganzen Zeitraum nutzen konnte.

„Es ist bedauerlich, dass der BGH durch diese Haltung die Taktik von VW, Prozesse in die Länge zu ziehen, wahrscheinlich auch noch belohnen wird. Dadurch haben die Fahrzeuge immer mehr Kilometer zurückgelegt und vom Schadenersatz bleibt unterm Strich immer weniger übrig. Allerdings stehen zur Anrechnung des Nutzungsersatzes auch noch Entscheidungen des EuGH aus, der möglicherweise zu einer verbraucherfreundlicheren Sichtweise kommt“, so Rechtsanwalt Schwering.

Zudem bleibt festzuhalten: An der Schadenersatzpflicht von VW ändert der Kilometerstand nichts. „Die Ansprüche können geltend und durchgesetzt werden“, betont Rechtsanwalt Schwering. Er bietet seinen Mandanten an, den Rückzahlungsanspruch gegen VW genau auszurechnen. „Dann kann über ein weiteres Vorgehen entschieden werden“, so Rechtsanwalt Schwering. „Die Höhe des möglichen Schadenersatzanspruchs zu kennen, ist auch für diejenigen wichtig, die ein Vergleichsangebot von VW erhalten. Nur dann kann beurteilt werden, ob das Angebot attraktiv ist“, erläutert Rechtsanwalt Schwering. Nachdem der BGH am 25. Mai entschieden hatte, dass VW grundsätzlich Schadenersatzpflichtig ist, hatte Volkswagen angekündigt auf die Verbraucher zuzugehen, deren Klagen noch anhängig sind.

Auch im zweiten Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 367/19 ging es um eine Schadenersatzklage, die das OLG Braunschweig abgewiesen hatte. In diesem Fall hatte der Kläger das Software-Update auf seinen VW Tiguan zwar aufspielen lassen, er machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend. Für das OLG Braunschweig war der Schaden durch das Update schon beseitigt worden. Dieses Urteil wird der BGH mit hoher Wahrscheinlichkeit kippen. Schon in seinem Urteil vom 25. Mai hatte er klargemacht, dass der Schaden schon mit Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags entstanden ist. Denn bei Kenntnis der Abgasmanipulationen hätte der Kläger das Fahrzeug nach Überzeugung der Karlsruher Richter nicht gekauft. Durch ein nachträgliches Software-Update könne der Schaden daher nicht beseitigt werden, so der BGH.

„Positiv ist festzuhalten, dass an der Rechtsprechung des BGH, dass VW sich Schadenersatzpflichtig gemacht hat, nicht zu rütteln ist. Daher bestehen gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen VW durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Schwering.

Das ist besonders für die Verbraucher erfreulich, deren Klagen gegen VW noch anhängig sind, aber auch für diejenigen, die sich am Musterfeststellungsverfahren gegen VW beteiligt und das Vergleichsangebot abgelehnt haben.

„Selbst für geschädigte VW-Kunden, die bisher noch nichts unternommen haben, ist es nicht zwangsläufig zu spät. Nach § 852 BGH sind ihre Ansprüche noch nicht verjährt“, erklärt Rechtsanwalt Schwering.

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