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Der Bundesgerichtshof hat die wichtigsten Weichen im VW-Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 gestellt. Der Motor wurde bis 2015 bei VW-Dieselfahrzeugen bis 2 Liter Hubraum verwendet. Mit Urteil vom 25. Mai 2020 hat der BGH entschieden, dass VW grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist, aber Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung hat (Az.: VI ZR 252/19).

Nach weiteren BGH-Entscheidungen vom 30. Juli 2020 ist aber auch klar, dass Käufer, die ihr Fahrzeug nach Bekanntwerden des Abgasskandals erworben haben, keinen Anspruch auf Schadenersatz haben. Ebenso kann der Schadenersatzanspruch bei Vielfahrern aufgrund der hohen Kilometerleistung von der Nutzungsentschädigung komplett aufgebraucht sein. Die Entscheidungen des BGH im Einzelnen:

  • Kein Schadenersatzanspruch bei Kauf nach dem 22. September 2015 (Az.: VI ZR 5/20): Wer sein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug mit dem Motor EA 189 nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals am 22. September 2015 gekauft hat, geht leer aus. Diesen Verbrauchern stehe kein Schadenersatzanspruch gegen VW mehr zu, da der Konzern sein Verhalten ab diesem Zeitpunkt geändert habe. So könne VW ab diesem Zeitpunkt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr vorgeworfen werden. Wie schon im Musterverfahren gegen VW gehen die Verbraucher bei Kauf nach Bekanntwerden des Abgasskandals damit definitiv leer aus.
  • Nutzungsentschädigung frisst Schadenersatz auf (Az. VI ZR 354/19): Der BGH bestätigte, dass VW eine Nutzungsentschädigung anrechnen kann. Auch wenn dies, bei einer hohen Laufleistung des Fahrzeugs dazu führen kann, dass der Nutzungsersatz den Schadenersatzanspruch komplett aufzehrt. Vielfahrer können bei einer hohen Laufleistung ihres Fahrzeugs daher unterm Strich komplett leer ausgehen.
  • Kein Anspruch auf Deliktzinsen (Az.: VI ZR 397/19): Nach der Entscheidung des BGH haben die Verbraucher keinen Anspruch auf Deliktzinsen, die bereits ab Zahlung des Kaufpreises fällig werden und daher den Abzug einer Nutzungsentschädigung zumindest teilweise wieder hätten auffangen können.
  • Software-Update beseitigt Schaden nicht (Az.: VI ZR 367/19): Der BGH bestätigte noch einmal sein Grundsatzurteil, dass VW für die Abgasmanipulationen verantwortlich und daher schadenersatzpflichtig ist. Zudem könne der Schaden auch durch ein Software-Update nicht beseitigt werden.

Die Frage, wann die Schadenersatzansprüche gegen VW bei EA189-Fahrzeugen verjähren, hat der BGH noch nicht entschieden. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Verjährung eingetreten ist.

Weiterhin Schadenersatz bei Fahrzeugen mit Motoren EA 288 und EA 897

Wichtig: Der BGH hat nur über VW-Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 entschieden. Ab dem Baujahr 2015 hat VW diesen Motor nicht mehr verwendet. Ab 2015 kam der Nachfolgemotor des Typs EA 288 bei VW-Dieselfahrzeugen bis zwei Liter Hubraum zum Einsatz. Bei diesen Modellen können selbstverständlich noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Gleiches gilt für Fahrzeuge mit den größeren 3-Liter-Dieselmotoren des Typs EA 897. Dieser wurde seit 2010 in verschiedenen Varianten beim Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 verwendet. Ebenso kam er beim Porsche Cayenne, Porsche Macan und VW Touareg zum Einsatz. Bei diesen Modellen können weiterhin Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

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