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Das Landgericht Darmstadt hat einem Seat-Fahrer mit Urteil vom 21.09.2020 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 1 O 89/20). In dem Seat Leon des Klägers steckte nicht der durch den Dieselskandal bekannt gewordene Motor EA 189, sondern bereits das Nachfolgemodell EA 288. Der Nachfolgemotor bedeutete allerdings nicht das Ende unzulässiger Abschalteinrichtungen, wie mittlerweile eine ganze Reihe von Gerichten festgestellt hat. In dem Fall vor dem Landgericht Darmstadt machte der Käufer eines gebrauchten Seat Leon mit dem Motor EA 288 (Abgasnorm Euro 5) Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Das Fahrzeug war mit einer Software ausgestattet, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfstand und insbesondere im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet. Das Kraftfahrt-Bundesamt verzichtete zwar auf einen verpflichtenden Rückruf, einigte sich mit dem Hersteller jedoch auf ein freiwilliges Software-Update.

VW bestätigte in dem Verfahren die Verwendung einer Prüfstandserkennung. Dabei handele es sich allerdings nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Sie führe nicht dazu, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems so verändert würde, dass die Grenzwerte im normalen Straßenverkehr nicht eingehalten würden.

Das LG Darmstadt ließ sich von dieser Argumentation nicht überzeugen. Entsprechend den Modellen mit dem Motor EA 189 seien offenbar auch Fahrzeuge mit dem Motor EA 288 mit einer rechtswidrigen Software ausgestattet, die zu einer Mehrbelastung der Umwelt mit Stickoxiden führe und auch zu einer Stilllegung des Fahrzeugs hätte führen können.

Auch wenn die Abschalteinrichtung nicht kausal für die Einhaltung der Grenzwerte sei, sei sie nach Art. 5 VO (EG) 715/2007  immer noch unzulässig, stellte das LG Darmstadt klar. Keiner der zulässigen Ausnahmetatbestände stelle darauf ab, ob eine Abschalteinrichtung grenzwertkausal ist oder nicht. Daher sei dies kein maßgebliches Kriterium, so das Gericht.

Da die unter Testbedingungen ermittelten Abgaswerte Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können, widerspreche auch das Vorliegen einer nicht grenzwertkausalen Abschalteinrichtung den Zielen der Verordnung. Entsprechend den Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 hätte auch hier eine Betriebsbeschränkung bzw. Stilllegung gedroht, führte das Gericht weiter aus.

Mit dem Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs seien potenzielle Käufer und damit auch der Kläger getäuscht worden. Ihm sei mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er daher die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das LG Darmstadt.

„Der Motor EA 288 wird in Dieselfahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda bis zwei Liter Hubraum verwendet. Immer mehr Gerichte entscheiden, dass auch in diesem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Für die Käufer dieser Fahrzeuge bestehen daher gute Aussichten, Schadenersatz durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

 

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