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Schwering Rechtsanwälte hat gegen die Daimler AG im Abgasskandal ein weiteres Mal Schadenersatz durchgesetzt. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26. März 2021 entschieden, dass der Käufer eines Mercedes C 220 D Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat (Az.: 23 O 235/20). Der Kläger hatte den Mercedes C 220 Diesel mit dem Motor OM 651 und der Abgasnorm Euro 6 im Mai 2018 als Gebrauchtwagen zum Preis von 27.300 Euro gekauft. Die Kontrolle der Stickoxid-Emissionen erfolgt in dem Fahrzeug über die sog. Abgasrückführung (AGR). Dabei kommt ein Thermofenster zum Einsatz, d.h. dass die Abgasrückführung bei Außentemperaturen außerhalb dieses festgelegten Fensters reduziert bzw. ganz abgeschaltet wird.

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen, u.a. die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und das Thermofenster. Gegenüber dem KBA seien die Abschalteinrichtungen im Typengenehmigungsverfahren nicht vollständig offengelegt und die Zulassungsbehörde so getäuscht worden, führte der Kläger aus.

Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Das Landgericht Stuttgart folgte weitgehend der Argumentation des Klägers. In seinem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Dadurch sei er vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, so das Gericht. In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz, stellte das LG Stuttgart fest. Der BGH hatte zwar mit Beschluss vom 19.01.2021 festgestellt, dass die Verwendung eines Thermofensters alleine noch keine Sittenwidrigkeit begründet. Dies sei jedoch anders, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt hinsichtlich der Funktionsweise des Thermofensters getäuscht wurde (Az.: VI ZR 433/19). So eine Täuschung liege hier vor, stellte das LG Stuttgart klar.

Daimler hat Funktionsweise des Thermofensters nicht offengelegt

Die Daimler AG habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen können. Trotz Hinweises des Gerichts habe sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht aufgezeigt, welche konkreten Auswirkungen die Reduzierung der Abgasrückführung auf die Stickoxid-Emissionen hat, führte das LG Stuttgart weiter aus. Daher kam das Gericht zu der Überzeugung, dass es sich bei dem Thermofester um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Unerheblich sei dabei, in welchem Maße die Abgasrückführung reduziert wird, da schlicht jede Veränderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems als Abschalteinrichtung einzustufen sei. Daimler habe auch nicht dargelegt, dass gegenüber dem KBA die konkrete Funktionsweise des Thermofensters offengelegt wurde. Es sei lediglich angezeigt worden, dass die Lufttemperatur ein Faktor bei der Steuerung der Abgasrückführung ist. Daimler habe auch nicht behauptet, dass im Typengenehmigungsverfahren weitere Einzelheiten zur Arbeitsweise des Thermofensters offengelegt wurden, so das LG Stuttgart. Das KBA sei nicht in Lage versetzt worden, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung umfassend zu prüfen.

Sittenwidrigkeit liegt vor

Daimler habe auch sittenwidrig gehandelt, machte das Gericht deutlich. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakters des Handelns. Daimler habe das KBA durch die Verschleierung der unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht und damit auch das Vertrauen der Käufer in eine öffentliche Institution ausgenutzt. Die Schädigung der Käufer und der Umwelt sei dadurch in Kauf genommen worden. Die vorsätzliche Täuschung begründe auch die Sittenwidrigkeit, führte das LG Stuttgart weiter aus. Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises vom 27.300 Euro verlangen. Für die gefahrenen rund 45.700 Kilometer müsse er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.200 Euro gefallen lassen, so dass ein Anspruch in Höhe von 23.100 Euro bleibt.

Chancen auf Schadenersatz steigen weiter

„Die Chancen Schadenersatz gegen Daimler im Abgasskandal durchzusetzen, steigen weiter. Auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg haben Daimler bereits zu Schadenersatz verurteilt. Das Urteil des LG Stuttgart zeigt, dass auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung eines Thermofensters durchgesetzt werden können. Thermofenster kommen in zahlreichen Dieselmodellen zum Einsatz“, erklärt Rechtsanwalt Schwering.

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